So stand die Tochter des Beschwerdeführers bei Einreichung des Nachzugsgesuchs bereits kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit und hatte, soweit aus den Akten ersichtlich, ihr gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftslands in Afghanistan verbracht, wo sie aufgewachsen war und sozialisiert wurde. Ab 2018 lebte sie in Pakistan, wo sie das neunte bis elfte - 19 -