Ein solcher Grund ist auch sonst nicht ersichtlich. Nachdem kein zu berücksichtigender Grund ersichtlich ist, welcher das lange freiwillige Getrenntleben zu rechtfertigen vermöchte, ist das grundsätzlich grosse private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Tochter, in der Schweiz zusammenleben zu können, tiefer zu veranschlagen und als mittel einzustufen.