Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Einwand, er habe die Nachzugsfrist nicht wissentlich verpasst, nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 15). Es obliegt der nachzugswilligen Person, sich rechtzeitig über das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht zu informieren und sich dieses nötigenfalls fachkundig erläutern zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 7.2.1).