Der Vorinstanz ist deshalb darin zuzustimmen, dass keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 75 VZAE vorliegen, die den nachträglichen Familiennachzug der Tochter des Beschwerdeführers offensichtlich gebieten würden. Auch aus den übrigen Akten ist nichts Derartiges ersichtlich. Damit bleibt zu prüfen, ob sich allenfalls wichtige familiäre Gründe aus einer Verletzung von Art. 8 EMRK ergeben (siehe vorne Erw. II/ 2.3.1.4).