Obschon das MIKA bereits bei Gewährung des rechtlichen Gehörs am 14. März 2022 (MI1-act. 33 ff.) darauf hingewiesen hatte, dass das MIKA davon ausging, dass die Kinder durch die Grossmutter ausreichend betreut waren, legte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine Belege dafür vor, inwiefern die Grossmutter aufgrund ihres angeblich verschlechterten Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, die Kinder altersgerecht zu betreuen. Es wurde lediglich ein Todesschein ediert (MI1-act. 49), aus welchem jedoch die Todesursache nicht hervorgeht und woraus deshalb auch nicht indirekt auf eine vorgängige Betreuungsunfähigkeit hätte geschlossen werden können.