Dem hält die Vorinstanz mit Blick auf die Tochter des Beschwerdeführers zu Recht entgegen, dass diese bereits am 20. März 2022 volljährig geworden ist, die betreuende Grossmutter väterlicherseits aber erst danach, nämlich am 1. April 2022, verstorben ist. Demnach war die Tochter des Beschwerdeführers bis zu ihrer Volljährigkeit von der Grossmutter väterlicherseits hinreichend betreut gewesen. Obschon das MIKA bereits bei Gewährung des rechtlichen Gehörs am 14. März 2022 (MI1-act. 33 ff.)