Die Kinder seien damals bei der im gleichen Haushalt lebenden afghanischen Familie behelfsmässig und vorübergehend verblieben. Diese Familie warte allerdings ebenfalls auf die Möglichkeit zur Weiterreise in einen sicheren Drittstaat. Eine allfällige Betreuung sei daher weder gesichert, noch wäre sie von längerfristiger Dauer. Entsprechend könne festgehalten werden, dass weder in Afghanistan noch in Pakistan eine alternative Betreuungsmöglichkeit bestehe (vgl. act. 17 ff.).