2.3.1.6. Im Folgenden ist – je einzeln – zu prüfen, ob für den nachträglichen Familiennachzug der beiden Kinder des Beschwerdeführers wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, aufgrund derer die betreffende Person trotz Verpassens der gesetzlichen Nachzugsfrist einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Beschwerdeführer gemäss Art. 43 AIG hätte. 2.3.1.7. Wie bereits dargelegt, müssen die weiteren Nachzugsvoraussetzungen gemäss Art. 43 AIG zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und dem 18. Geburtstag des nachzuziehenden Kindes gleichzeitig erfüllt sein (vorne Erw. II/ 2.1.1).