2.1.2. Vorliegend reichte der Beschwerdeführer das Familiennachzugsgesuch für seine Tochter B._____ (geb. tt.mm.jjjj) und seinen Sohn C._____ (geb. tt.mm.jjjj) am 20. Dezember 2021 ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden Kinder 13 bzw. 17 Jahre alt und beide ledig. Der Beschwerdeführer seinerseits verfügt seit dem 1. Dezember 2021 über die Niederlassungsbewilligung. Mit der 3-Zimmerwohnung in Q._____, welche der Beschwerdeführer seit dem 15. Juli 2012 mietet und bewohnt (MI1-act. 25 f.), ist sodann eine bedarfsgerechte Wohnung für den 3-Personenhaushalt vorhanden, der sich bei Bewilligung des Nachzugs für den Beschwerdeführer ergibt. -8-