Dazu führt er aus, er habe das Familiennachzugsgesuch nicht früher eingereicht, weil er geglaubt habe, die Kinder bis zu ihrem 18. Lebensalter nachziehen zu können und weil seine Arbeitssituation nicht immer gefestigt, er im Jahre 2017 teilweise arbeitslos und sein damaliger Lohn zudem ungenügend gewesen sei. Des Weiteren habe der Onkel mütterlicherseits, welcher nach dem Tod der Grossmutter väterlicherseits die Betreuung der Kinder in Pakistan bzw. Afghanistan gewährleistet hatte, dem Beschwerdeführer klar zu verstehen gegeben, dass er diese Aufgabe nicht mehr länger erfüllen könne, da er die Flucht aus Afghanistan ergreifen und seiner Familie ins