1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich beim Familiennachzugsgesuch für seine Kinder um ein nachträgliches Gesuch handelt. Er bringt jedoch vor, dass wichtige familiäre Gründe vorliegen würden, die einen Familiennachzug als notwendig erscheinen liessen. Dazu führt er aus, er habe das Familiennachzugsgesuch nicht früher eingereicht, weil er geglaubt habe, die Kinder bis zu ihrem 18. Lebensalter nachziehen zu können und weil seine Arbeitssituation nicht immer gefestigt, er im Jahre 2017 teilweise arbeitslos und sein damaliger Lohn zudem ungenügend gewesen sei.