Sodann stelle die Möglichkeit, die Familie vereint zu sehen, für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar und erscheine die Verweigerung des Familiennachzugs und der damit verbundene Eingriff in das Familienleben auch unter Berücksichtigung konventions- und verfassungsmässiger Vorgaben verhältnismässig. Weiter verzichtete die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen, insbesondere die beantragte Befragung der beiden Kinder des Beschwerdeführers.