Seit dem 19. Oktober 2022 lebten die Kinder wieder in Afghanistan beim Onkel ihrer verstorbenen Mutter. Vorliegend könne davon ausgegangen werden, dass der Sohn des Beschwerdeführers in Afghanistan weiterhin gut von seinem Onkel betreut werde und ihm auch seine zwischenzeitlich fast 19-jährige Schwester beistehen könne. Darüber hinaus erscheine aufgrund der Hinweise in den Akten sehr wahrscheinlich, dass weitere, vom Beschwerdeführer nicht -6-