Die Tochter des Beschwerdeführers sei bis zu ihrer Volljährigkeit am 20. März 2022 von der Grossmutter väterlicherseits sowie zusätzlich von einer im gleichen Haushalt lebenden afghanischen Familie hinreichend betreut worden, womit für sie die Möglichkeit eines nachträglichen Familiennachzugs von vornherein ausser Betracht falle. Betreffend den mittlerweile 15-jährigen Sohn des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz sodann fest, dass seine Betreuung bisher zu jedem Zeitpunkt sichergestellt gewesen sei. Seit dem 19. Oktober 2022 lebten die Kinder wieder in Afghanistan beim Onkel ihrer verstorbenen Mutter.