Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss unter anderem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Kinder. Das Verwaltungsgericht kann keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen. Der entsprechende Antrag ist deshalb so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzuweisen habe, den Kindern des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art. 6 lit.