Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 31. März 2023 unaufgefordert eine weitere Eingabe ein (act. 35 ff.), welche der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. April 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 38). Mit Eingabe vom 4. April 2023 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 40). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: