Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu und forderte ihn zur Einreichung von Belegen auf. Der Beschwerdeführer liess der Vorinstanz innert zweimal erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. Januar 2023 seine Stellungnahme zu den einzelnen Fragen sowie diverse Unterlagen zukommen (MI1-act. 130 ff.). Am 14. Februar 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.