Am 18. Mai 2022 verfügte das MIKA die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs des Beschwerdeführers für seine beiden Kinder und verweigerte diesen die Einreise in die Schweiz (MI1-act. 40 ff., 58 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 18. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Juni 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1-act. 69 ff.). -3-