Mit Eingabe vom 5. April 2022 bezog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den Argumenten des MIKA Stellung und brachte ergänzend vor, der Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren sehr verschlechtert, sodass diese am tt.mm.jjjj verstorben sei. Die Kinder befänden sich nun ohne jegliche familiäre Unterstützung in Pakistan und seien auf sich alleine gestellt. Der Stellungnahme war eine Todesurkunde beigelegt, aus welcher hervorgeht, dass die Mutter des Beschwerdeführers am tt.mm.jjjj verstorben ist (MI1-act. 44, 49).