Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) um Familiennachzug für seine beiden Kinder, wobei er angab, die Kindsmutter sei am tt.mm.jjjj verstorben und die Kinder seien seither in Pakistan von der Grossmutter väterlicherseits betreut worden (MI1-act. 1 ff.). Hierauf unterrichtete das MIKA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2022 darüber, dass es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch wegen verpasster Nachzugsfrist und mangels wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug abzulehnen, und gewährte ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme (MI1-act. 33 ff.).