Der Beschwerdeführer reiste am 23. November 2009 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Im März 2010 wurde er vorläufig aufgenommen und am 24. Mai 2016 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 1. Dezember 2021 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung (Einspracheentscheid, S. 2, Erw. I./1; act. 2).