2. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Begehren nicht aussichtslos erscheinen (§ 34 Abs. 1 VRPG). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegehren trotz Kenntnis der geltenden Formerfordernisse nicht ansatzweise begründete. Sein Gesuch ist daher – ungeachtet der finanziellen Verhältnisse – abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beschliesst und erkennt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.