3. Da der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift mit einer den Anforderungen von § 43 Abs. 2 VRPG genügenden Begründung eingereicht hat, kann auf seine Beschwerde gemäss § 43 Abs. 2 VRPG nicht eingetreten werden. II. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem -5- Umstand, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt wird, ist mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung zu tragen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss (§ 32 Abs. 2 VRPG) und mangels anwaltlicher Vertretung (§ 29 VRPG) ausser Betracht.