Damit wurden die Erfordernisse einer Beschwerde in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids in leicht verständlicher Weise dargestellt. Dem Beschwerdeführer war es somit ohne Weiteres möglich zu erkennen, welche Anforderungen seine Beschwerdeschrift zu erfüllen hatte. Eine zusätzliche Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde war daher weder erforderlich noch in zeitlicher Hinsicht überhaupt möglich, da die Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht einging.