Seiner Beschwerde lässt sich daher nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid aus Sicht des Beschwerdeführers nicht rechtmässig sein soll respektive weshalb er damit nicht einverstanden ist und welche Erwägungen er aus welchen Gründen als unzutreffend erachtet. Damit vermag die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen gemäss § 43 Abs. 2 VRPG offensichtlich nicht zu genügen.