B. Nachdem A. mit Eingabe vom 13. November 2022 Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhoben hatte, erliess das Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) am 24. Januar 2023 den folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 161.50, zusammen Fr. 1'161.50, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.