Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.97 / jl / jb (DVIRD.22.159) Art. 56 Urteil vom 23. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Cotti Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 24. Januar 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A. vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung hin- sichtlich Suchterkrankung an, wobei es gleichzeitig die Verfügung vom 8. August 2022 wiedererwägungsweise aufhob. B. Nachdem A. mit Eingabe vom 13. November 2022 Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhoben hatte, erliess das Departe- ment Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) am 24. Januar 2023 den folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 161.50, zusammen Fr. 1'161.50, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 17. März 2023 (Postaufgabe: 18. März 2023; Postein- gang: 20. März 2023) erhob A. gegen den ihm am 17. Februar 2023 zuge- stellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Beschwerde beim Ver- waltungsgericht mit den folgenden Anträgen: Aufhebung des Entscheides vom 08.08.2022 und 16.02.2023, sofortige Rückgabe des Fahrausweises, ohne Auflagen. Gleichzeitig stelle ich Antrag auf Pflichtverteidigung wegen fehlender finan- zieller Mittel. 2. Auf das Einholen von Beschwerdeantworten wurde verzichtet (vgl. § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwal- tungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 -3- und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 VRPG). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsver- ordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Zu beurteilen ist vorab, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde den formel- len Anforderungen genügt: 2.2. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anfor- derungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung die- ser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) geltende Praxis kodi- fiziert (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG], 07.27 [nachfolgend: Botschaft VRPG], S. 56 f.). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der beschwerdeführenden Person der angefochtene Ent- scheid Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1; vgl. zudem Urteil des Bundesge- richts 2C_567/2009 vom 4. März 2010, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Fehlt ein Antrag oder eine Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittel- belehrung) und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen. Auch bei Laienbeschwerden ist eine Rücksendung zur Verbesserung ausge- schlossen, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung einfach und verständlich auf die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen wird (vgl. Bot- schaft VRPG, S. 56 f.). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass die beschwerdeführende Person darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen -4- (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.99 vom 26. März 2019, Erw. I/3.1.2). In der Botschaft VRPG wird ausserdem hervorgehoben, dass (vor allem auch auf Laienbeschwer- den) einzutreten ist, wenn Begründung und/oder Antrag wenigstens im An- satz vorhanden sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es der betreffenden Person geht und was sie will (a.a.O., S. 57). 2.3. Zur Begründung der gestellten Anträge führt der Beschwerdeführer einzig aus, die "Begründungen" seien "grösstenteils nicht rechtens und beinhalten erhebliche Zweifel der Rechtmässigkeiten". Mit keinem Wort setzt er sich dabei mit der Argumentation des angefochtenen Entscheids auseinander. Seiner Beschwerde lässt sich daher nicht ansatzweise entnehmen, inwie- fern der vorinstanzliche Entscheid aus Sicht des Beschwerdeführers nicht rechtmässig sein soll respektive weshalb er damit nicht einverstanden ist und welche Erwägungen er aus welchen Gründen als unzutreffend erach- tet. Damit vermag die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen gemäss § 43 Abs. 2 VRPG offensichtlich nicht zu genügen. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wurde der Be- schwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die frist- gerecht einzureichende Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begrün- dung enthalten müsse, d.h. dass er insbesondere darzulegen habe, aus welchen Gründen er eine andere Entscheidung verlange. Zudem wurde er explizit auf die Folge des Nichteintretens hingewiesen, sofern die Be- schwerde diesen Anforderungen nicht entspreche (angefochtener Ent- scheid, S. 8). Damit wurden die Erfordernisse einer Beschwerde in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids in leicht verständ- licher Weise dargestellt. Dem Beschwerdeführer war es somit ohne Weite- res möglich zu erkennen, welche Anforderungen seine Beschwerdeschrift zu erfüllen hatte. Eine zusätzliche Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde war daher weder erforderlich noch in zeitlicher Hinsicht überhaupt möglich, da die Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht einging. 3. Da der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde- schrift mit einer den Anforderungen von § 43 Abs. 2 VRPG genügenden Begründung eingereicht hat, kann auf seine Beschwerde gemäss § 43 Abs. 2 VRPG nicht eingetreten werden. II. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem -5- Umstand, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt wird, ist mit einer redu- zierten Staatsgebühr Rechnung zu tragen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss (§ 32 Abs. 2 VRPG) und mangels anwaltlicher Vertre- tung (§ 29 VRPG) ausser Betracht. 2. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege. Diese setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Begehren nicht aussichtslos erscheinen (§ 34 Abs. 1 VRPG). Diese Vo- raussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerde- führer seine Beschwerdebegehren trotz Kenntnis der geltenden Formerfor- dernisse nicht ansatzweise begründete. Sein Gesuch ist daher – ungeach- tet der finanziellen Verhältnisse – abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beschliesst und erkennt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 110.00, gesamthaft Fr. 410.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 23. März 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang