Zudem fällt die Nachholung der 2011 versäumten Abschreibung im Jahr 2012 ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin stets im Wissen über die bereits seit 2010 angeschlagene finanzielle Situation der K._____ AG war und ihr das – aus handelsund steuerrechtlicher Sicht – fehlende Abschreibungspotenzial auf der Darlehensforderung 2012 unter diesen Umständen entgegenzuhalten ist. Folglich ist auch die Aufrechnung der Abschreibung von Fr. 525'000.00 im Jahr 2012 zu Recht erfolgt. 4.2 Damit erweist sich die Beschwerde auch nach Durchführung der bundesgerichtlich aufgetragenen Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung als unbegründet. Entsprechend ist sie vollumfänglich abzuweisen.