4. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin 2012 getätigte Abschreibung von Fr. 525'000.00 auf dem an die K._____ AG gewährten Darlehen aufgrund zwingender handelsrechtlicher Vorgaben bereits 2011 hätte vorgenommen werden müssen. Im Jahr 2012 fehlte es auf der Darlehensforderung folglich an Abschreibungspotenzial, was grundsätzlich zur Verweigerung der von der Beschwerdeführerin 2012 gebuchten Abschreibung führen muss. Zudem fällt die Nachholung der 2011 versäumten Abschreibung im Jahr 2012 ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin stets im Wissen über die bereits seit 2010 angeschlagene finanzielle Situation der K.___