Dies ist vorliegend zu verneinen, ohne dass geprüft werden muss, ob die Beschwerdeführerin die Abschreibungen in den Vorjahren aufgrund allfälliger Geschäftsverluste überhaupt hätte vornehmen können oder nicht. Denn die Abschreibung unterblieb unter Verletzung einer zwingenden Vorgabe des Rechnungslegungsrechts sowie im Bewusstsein der Beschwerdeführerin über die finanziellen Verhältnisse der K._____ AG Ende 2011, was 2011 korrekterweise eine Bilanzberichtigung nach sich gezogen hätte. - 19 -