Allerdings ist es gemäss § 19 Abs. 3 der Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV; SAR 651.111) Steuerpflichtigen, die in früheren Jahren infolge von Geschäftsverlusten die zulässigen Abschreibungen nicht vornehmen konnten gestattet, diese Abschreibungen im Rahmen des Zeitraums, in dem die Verlustrechnung noch möglich ist, nachzuholen. Vorliegend stellt sich somit noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin die 2011 nicht getätigte Abschreibung gestützt auf § 19 Abs. 3 StGV hätte nachholen dürfen und die Abschreibung steuerrechtlich daher hätte gewährt werden müssen.