Relevant für das vorliegende Verfahren sind die vorstehend gewonnenen Erkenntnisse allerdings insofern, als dass das Darlehen, wie erwähnt, auch nur mit dem entsprechend tieferen Wert in die Eröffnungsbilanz 2012 hätte Eingang finden dürfen. Dieser Wert prädestiniert wiederum die im Geschäftsjahr 2012 bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten auf dem Darlehen und damit auch die für das vorliegende Verfahren entscheidende Schlussfolgerung, ob bzw. in welchem Umfang die von der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Veräusserung der Darlehensforderung (via die M._____ AG) an G._____ auf derselben getätigte Abschreibung steuerlich zulässig war.