Umfang von Fr. 525'000.00 vorzunehmen und das Darlehen per Ende 2011 daher mit höchstens Fr. 175'000.00 zu bilanzieren. Davon sah sie jedoch ab und verstiess damit gegen die zwingenden Vorgaben des Rechnungslegungsrechts. Wie vorne (Erw. II/3.2) ausgeführt, müsste dieser Umstand hinsichtlich der Steuerperiode 2011 grundsätzlich eine Bilanzberichtigung nach sich ziehen. Da die Steuerperiode 2011 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist darauf jedoch nicht weiter einzugehen.