__ AG vom 14. Dezember 2021, S. 24 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Darlehensforderung Ende 2011 unter Berücksichtigung der schwierigen finanziellen Lage der K._____ AG, welche der Beschwerdeführerin bekannt war, entsprechend dem späteren Verkaufspreis höchstens noch ein Wert von Fr. 175'000.00 hätte zugemessen werden können. 3.3.3 Um dieser Werteinbusse Rechnung zu tragen, wäre die Beschwerdeführerin zur Wahrung des Vorsichtsprinzips (vgl. Erw. II/3.1.3 vorne) bereits im Geschäftsjahr 2011 handelsrechtlich verpflichtet gewesen, auf dem an die K._____ AG gewährten Darlehen eine ausserordentliche Abschreibung im - 18 -