Zur Abschätzung, in welchem Umfang die Darlehensforderung der Beschwerdeführerin unter diesen Gegebenheiten an Werthaltigkeit eingebüsst hat und entsprechend hätte abgeschrieben werden müssen, ist – mangels Anhaltspunkte in den Akten auf Rangrücktritte o. ä. – grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer allfälligen Liquidation alle Gläubiger der K._____ AG im Verhältnis zu ihren Guthaben zu gleichen Teilen am Verlust ihrer Schuldnerin partizipiert hätten. Bei einem Fremdkapital von gesamthaft Fr. 1'193'518.11 ergibt dies folgende quotenmässige Verlustpartizipation: