3.3.2 Wie erwähnt, war die K._____ AG gemäss der Bilanz 2011 überschuldet (vgl. Erw. II/2.1 vorne). Unter diesen Bedingungen konnte die Beschwerdeführerin, die über die finanzielle Schieflage der K._____ AG nachweislich Bescheid wusste (ebenso Erw. II/2.1 vorne), nicht mehr ernsthaft damit rechnen, dass die K._____ AG noch zur Begleichung der Darlehenszinsen in der Lage war. Die Beschwerdeführerin musste vielmehr befürchten, dass das Darlehen nicht mehr zurückgezahlt werden konnte, was sie denn auch durch die Kündigung des Darlehens am 29. Dezember 2011 manifestierte. Sie hätte die betreffende Position in ihrer Bilanz folglich bereits im Geschäftsjahr 2011 wertmässig anpassen müssen.