Diese Berichtigung ist von Amtes wegen bis zur Rechtskraft der Veranlagungsverfügung durchzuführen und schlägt sich in der Steuerbilanz nieder. Ist die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen, ist eine Bilanzberichtigung nur bei einem Revisionsgrund (zugunsten der steuerpflichtigen Person) oder im Falle eines Nachsteuerverfahrens (zuungunsten der steuerpflichtigen Person) zulässig (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_737/2021 vom 27. Juli 2021, Erw. 3.1.2 mit Hinweisen). - 15 -