3.2 Aus dem Massgeblichkeitsprinzip fliesst die Pflicht, dass Bilanzen, bei deren Errichtung gegen Vorgaben des Handelsrechts verstossen wurde, für steuerliche Zwecke berichtigt werden. Im Rahmen dieser sog. Bilanzberichtigung werden demnach handelsrechtswidrige durch handelsrechtskonforme Wertansätze ersetzt. Diese Berichtigung ist von Amtes wegen bis zur Rechtskraft der Veranlagungsverfügung durchzuführen und schlägt sich in der Steuerbilanz nieder.