Da vorliegend zu klären ist, ob die Abschreibungen, welche die Beschwerdeführerin 2012 auf dem an die K._____ AG gewährten Darlehen vorgenommen hat, bei der Berechnung der Gewinnsteuer zu berücksichtigen oder aber aufzurechnen sind, wird im Folgenden konsequenterweise die steuerrechtliche Terminologie und somit der Begriff "Abschreibungen" verwendet.