Mit Wertberichtigungen werden im Steuerrecht sodann vorübergehende oder drohende Wertveränderungen berücksichtigt. Generell gelten für die beiden Kategorien von Wertkorrekturen aber dieselben materiellen Voraussetzungen: Bei Abschreibungen geht es wie bei den Wertberichtigungen um Bewertungshandlungen, mit welchen Aktivbestände wertmässig herabgesetzt werden (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 2C_330/2017 vom 16. Juli 2018, Erw. 2.2 f.; 2C_142/2012 vom 12. Dezember 2013, Erw. 2.4).