Einem definitiven Wertverzehr wird steuerrechtlich demnach – sowohl auf dem Umlauf- als auch auf dem Anlagevermögen – mit Abschreibungen Rechnung getragen. Abgegrenzt werden dabei die ordentlichen Abschreibungen zur planmässigen Berücksichtigung der Wertverminderung des Anlagevermögens infolge Abnutzung oder Substanzverzehr von den ausserordentlichen Abschreibungen, welche die ausserplanmässige Herabsetzung des Buchwerts von Gütern des Anlageoder Umlaufvermögens erfassen. Mit Wertberichtigungen werden im Steuerrecht sodann vorübergehende oder drohende Wertveränderungen berücksichtigt.