Steuerrechtlich wirken sich diese Abschreibungen und Wertberichtigungen insofern aus, als dass sie auf dem betreffenden Aktivum im Umfang des Wertverlusts grundsätzlich anerkannt werden. Anders als im Handelsrecht erfolgt die Unterscheidung von Abschreibungen und Wertberichtigung im Abgaberecht jedoch nicht nach dem Kriterium der Planmässigkeit (nutzungs- und altersbedingte vs. unvorhergesehene Wertbeeinträchtigung). Stattdessen wird massgeblich auf die Dauerhaftigkeit des Wertverlustes abgestellt. Einem definitiven Wertverzehr wird steuerrechtlich demnach – sowohl auf dem Umlauf- als auch auf dem Anlagevermögen – mit Abschreibungen Rechnung getragen.