3.1.3 Gemäss Handelsrecht muss dem nutzungs- und altersbedingten Wertverlust durch Abschreibungen Rechnung getragen werden, anderweitige Wertverluste werden dagegen durch Wertberichtigungen berücksichtigt (vgl. zur vereinheitlichten Terminologie im revidierten Rechnungslegungsrecht: Art. 960a Abs. 3 revOR). - 14 -