Während das Handelsrecht demnach Höchstwerte zur Bewertung von Aktiven festlegt, stehen im Abgaberecht Mindestwerte im Zentrum. So werden Abschreibungen steuerlich nur soweit anerkannt, als sie auch geschäftsmässig begründet sind (§ 68 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StG; ebenso Art. 58 Abs. 1 lit. b 2. Lemma DBG). Die Veranlagungsbehörde hat von Amtes wegen einzugreifen (§ 190 Abs. 1 StG; ebenso Art. 130 Abs. 1 DBG), falls der Wertansatz eines Aktivums den handelsrechtlich zulässigen Höchstwert übersteigt oder aber den steuerrechtlich zulässigen Tiefstwert unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016, Erw. 3.3.1; vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 3.2).