Aus dem Vorsichtsprinzip folgt das Imparitätsprinzip, wonach Verluste bereits bei der Feststellung bilanzmässig berücksichtigt werden müssen, während Erträge entsprechend dem Realisationsprinzip erst bei der Realisierung zu verbuchen sind. Handelsrechtlich besteht folglich eine Pflicht zur umgehenden Anpassung des Buchwerts eines Aktivums sowohl wenn sein Wert von Beginn weg dauernd unter den Anschaffungskosten liegt (sog. "Non-Valeur"), als auch wenn der Wert im Verlaufe der Zeit unter die Anschaffungskosten fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2023 vom 3. August 2023, Erw. 5.2).