3.1.2 Gemäss Art. 960 Abs. 2 aOR dürfen Aktiven in der Bilanz höchstens zu jenem Wert aufgeführt werden, der ihnen aus Sicht des Unternehmens im Zeitpunkt der Bilanzerrichtung zukommt (vgl. auch Art. 665 aOR). Entsprechend müssen von Handelsrechts wegen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen vorgenommen werden, soweit sie nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind (Art. 669 Abs. 1 sowie Art. 665 aOR). Zu diesen Grundsätzen zählt namentlich das Vorsichtsprinzip (Art. 662a Abs. 2 Ziff.