SR 642.11]) verankert ist. Das Massgeblichkeitsprinzip besagt, dass die nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellte Handelsbilanz – unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften – den Ausgangspunkt und die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung bildet (Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2022 vom 13. September 2022, Erw. 2.1 f. mit Hinweisen).