War die Darlehensforderung damit bereits (spätestens) per Ende 2011 nicht mehr im vollen Betrag werthaltig, konnte sie dies auch im späteren Zeitpunkt der Forderungsabtretung (via M._____ AG) an G._____ am 20. Dezember 2012 nicht mehr sein. Entsprechend ist, in Analogie zum im Parallelverfahren (WBE.2023.95 bzw. WBE.2021.74) zu Grunde liegenden Sachverhalt, auch im Folgenden davon auszugehen, dass die Darlehensforderung spätestens Ende 2011 nicht mehr vollumfänglich werthaltig war. Damit fehlt es an einer Grundlage, auf welcher eine geldwerte Leistung an G._____ oder an eine andere nahestehende Person infolge unterpreisigen Verkaufs der Darlehensforderung geprüft werden könnte.