2.2 Die vorstehend dargelegten Umstände führen in ihrer Gesamtheit und in Übereinstimmung mit den Vorbringen des KStA in der Stellungnahme vom 28. September 2023 zum Fazit, dass die Werthaltigkeit der Darlehensforderung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fraglich war. Die Beschwerdeführerin durfte aber spätestens Ende 2011 nicht mehr ernsthaft damit rechnen, dass die K._____ AG die Darlehensforderung inkl. den aufgelaufenen Zinsen vollständig würde bedienen können. War die Darlehensforderung damit bereits (spätestens) per Ende 2011 nicht mehr im vollen Betrag werthaltig, konnte sie dies auch im späteren Zeitpunkt der Forderungsabtretung (via M._____ AG) an G.___