Für 2011 lässt die Bilanz der K._____ AG aufgrund eines Verlusts von rund Fr. −610'116.00 bei gleichgebliebenem Eigenkapital gar auf eine Überschuldung schliessen, da neben dem Eigenkapital (Aktienkapital [Fr. 100'000.00] plus Reserven [Fr. 219.00]) auch ein Teil des Fremdkapitals nicht mehr durch die Aktiven gedeckt war. Hier muss offenbleiben, weshalb die K._____ AG nicht, wie vom Obligationenrecht in einem solchen Fall vorgeschrieben, den Richter benachrichtigte (sog. Bilanzdeponierung; Art. 725 Abs. 2 aOR).